Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
132 H. Landwirtschaftliches Genvssenschafts- und Versicherungswesen.
Reichskriegswesen.
Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in
Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens
des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen
gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen noch Prägra-
vationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind.
Wo die gleiche Verteilung der Lasten sich tu natura nicht her-
stellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die
Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der
Gesetzgebung sestzustellen.
Art. 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang,
in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden
achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar
die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in
der Reserve —, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr
ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalender-
jahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet
wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an.
Reichssinanzen.
Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen
für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat ge-
bracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach
besonderen Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Ix. Landwirtschaftliches Genossenschafts-
und Versicherungswesen.
A. Genossenschaftswesen.
1. Bedeutung. „Einigkeit macht stark!" Dies Sprichwort
gilt auch aus wirtschaftlichem Gebiete. Der Großgrundbesitzer
besitzt Kauffraft und Kredit genug, um alle Vorteile, die die fort-
schreitende Volkswirtschaft darbietet, für sich auszunützen. Der
bäuerliche Landwirt ist dazu allein ebensowenig in der Lage wie
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
7. Die Staatsbürger.
103
vollendet haben, als Mitglieder nicht aufnehmen. Jeder politische
Verein muß einen Vorstand und eine Satzung haben. Ter Vor-
stand ist verpflichtet, spätestens zwei Wochen nach Gründung des
Vereins die Satzung und das Verzeichnis der Mitglieder des Vor-
standes der zuständigen Polizeibehörde einzureichen. Auch jede
Änderung der Satzung sowie jede neue Zusammensetzung des Vor-
standes muß binnen einer Frist von zwei Wochen angezeigt werden.
Die Satzungen und ihre Änderungen müssen in deutscher Sprache
abgefaßt sein. Politische Versammlungen müssen 24 Stunden vor
Beginn der Polizeibehörde angezeigt werden. Dabei sind Ort und
Zeit der Versammlung genau anzugeben. Auch öffentliche Anzeige
in der Zeitung oder durch Anschlag gilt als Anzeige für die Polizei-
verwaltung. Finden öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel
statt, oder werden Aufzüge aus öffentlichen Straßen oder Plätzen
beabsichtigt, so ist hierzu die Genehmigung der Polizeibehörde minde-
stens 24 Stunden vor dem Beginn unter Angabe des Orts und
der Zeit zu erbitten. Die Genehmigung muß schriftlich erteilt werden.
Ein Verbot der Versammlung oder des Auszuges darf nur dann
erfolgen, wenn aus der Abhaltung der Versammlung oder der
Veranstaltung des Aufzuges Gefahr für die öffentliche Sicherheit
zu befürchten ist. Jede politische Versammlung muß einen Leiter
haben. Dieser hat für Ruhe und Ordnung in der Versammlung
zu sorgen. Er hat auch das Recht, nötigenfalls die Versammlung
aufzulösen. Bei solchen öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen
dürfen Waffen nicht getragen werden, sofern nicht einzelne Personen
dazu ein besonderes Recht erworben haben.
Die Verhandlungen sind in deutscher Sprache zu führen. Je-
doch läßt das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 Ausnahmen
zu. In Landesteilen, in denen die nichtdeutsche Bevölkerung mehr
als 60 Prozent der Einwohner ausmacht, ist noch zwanzig Jahre
lang der Gebrauch der nichtdeutschen Sprache gestattet — also bis
zum Jahre 1928 —, wenn der Einberuser der Versammlung der
Polizeibehörde mindestens drei Tage vorher Anzeige erstattet hat.
Die Polizei hat das Recht, politische Versammlungen zu be-
aufsichtigen. Diesen Aufsichtspersonen muß von dem Vorsitzenden
der Versammlung ein Platz zugeteilt werden, von dem aus er die
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Inhalt: Zeit: 1914-1918
X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte.
28. Protokolle.
169
3.
Sitzung der Gemeindevertretung.
Verhandelt Neuthal, den 15. Juli 1914.
Anwesend:
Gemeindevorsteher T h o n a k
Stellver. Gemeindevorst. Wilde
Hofbesitzer
Tischler
Halbbauer
Hofbesitzer
Stellmacher-
Gastwirt
Klug
Ebel
E r n st
Krull
Reeps
Buchwald.
Aus ordnungsmäßige Einladung
des Gemeindevorstehers und unter-
dessen Vorsitz hatte sich heute die Ge-
meindevertretung der Gemeinde Neu-
thal zu einer Sitzung im hiesigen
Schulhause versammelt.
Die Gemeindevertretung besteht
aus zehn Mitgliedern, von denen
die nebengenannten acht Mitglieder
erschienen sind. Sie ist daher nach
§106 der Landgemeindeordnung be-
schlußfähig.
Der Vorsitzende eröffnet die
Sitzung um 4 Uhr; es wird folgendes
verhandelt und beschlossen:
1. Für das Klassenzimmer der
zweiten Schulklasse ist ein neuer Ösen
zu beschaffen. Die Kosten werden
dazu in Höhe von 100 N bewilligt;
die Ausstellung soll dem Töpfer-
meister Zagermann in Pinne über-
tragen werden.
2. Die Pflasterung der Kirch-
straße wird einstweilen noch ver-
schoben, bis der Bau des neuen Pfarr-
hauses fertiggestellt ist.
3. Die Gemeindewiesen, welche
Ostern nächsten Jahres pachtsrei
werden, sollen unter denselben Be-
dingungen wie bisher wieder aus
sechs Jahre meistbietend verpachtet
werden; der Termin hierzu wird aus
den 2. Oktober d. I. angesetzt; die
erforderliche Bekanntmachung erfolgt
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Inhalt: Zeit: 1914-1918
6 X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte.
Zustande, daß er nicht ohne Gefahr-
für Menschen und Vieh mit beladenen
Wagen zu befahren ist. Da nun fast
alle meine Ländereien an diesem
Wege liegen und ich auf keinem
andern Wege zu ihnen gelangen kann,
so habe ich wiederholt beim Guts-
vorstande um Abhilfe gebeten, aller-
dings ohne Erfolg. Deswegen bitte
ich ganz gehorsamst,
„den Gutsvorstand von Richthausen
„zu veranlassen, noch vorder Zeit
„der Frühjahrsbestellung die Aus-
„besserung des Weges in Angriff
„zu nehmen."
An
den Herrn Distriktskommissar
in Pinne. Thonak, Bauerhofsbefitzer.
3.
Wilkowo, den 15. März 1914.
Vorstellung
des Ansiedlers Hornbach
wegen
Einschätzung des Ein-
kommens.
Meine unter dem 12. Januar
d. I. eingereichte Steuererklärung ist
mir mit dem Bemerken zurückge-
sandt worden, daß mein Einkommen
mutmaßlich höher sei, als es von mir
angegeben ist.
Das bare Einkommen aus
Kapitalvermögen habe ich genau nach
meinem Kassabuch festgestellt, und
an diesen Angaben muß ich auch
heute noch festhalten. Meinungs-
verschiedenheiten könnten sich nur
bei der Schätzung des Ei n k o m m en s
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
154
X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte.
8. Kaufvertrag.
Zwischen Herrn Brandt und Herrn Muß ist folgender Kauf-
vertrag abgeschlossen worden:
§ 1. Herr Brandt verkauft sein Haus nebst allem Znbehör,
wie solches im Grundbuche Band 2 Blatt 84 verzeichnet ist, an
Herrn Muß für den Preis von 30 000 M, schreibe dreißigtausend
Mark.
§ 2. Die Übergabe des Grundstücks soll am 1. Oktober d. I.
erfolgen, die gerichtliche Auflassung am 25. September. Nutzungen
und Lasten gehen vom 1. Oktober ab aus den Käufer über.
§ 3. Das Kaufgeld wird folgendermaßen berichtigt:
1. Käufer hat heute 1000 M bar an den Verkäufer gezahlt,
was letzterer hiermit ausdrücklich anerkennt.
2. Käufer zahlt bei der Auflassung ferner bar 4000 M.
3. Käufer übernimmt an Stelle des Verkäufers in Anrechnung
auf den Kaufpreis die auf dem Gundstücke eingetragenen Hypo-
theken zu insgesamt 15 000 M. Für den Fall, daß die Gläubiger
nicht innerhalb eines Jahres den Verkäufer von feiner persönlichen
Haftbarkeit für diese Hypotheken befreien sollten, hat Käufer die
betreffenden Hypotheken zu kundigen und deren Löschung herbeizu-
führen. Der Verkäufer hingegen muß unverzüglich nach der Ein-
tragung des Käufers als Eigentümer den Gläubigern die Schuld-
übernahme mitteilen.
4. Die übrigen 10 000 M werden dem Käufer gestundet und
sind als rückständige Kaufgelder hypothekarisch einzutragen. Sie
sind mit 4-| Prozent vom 1. Oktober ab zu verzinsen und bleiben
bei rechtzeitiger, d. h. spätestens am 10. April und 10. Oktober
erfolgter Zinszahlung seitens des Verkäufers auf die Dauer von
zehn Jahren unkündbar. Nach Ablauf der zehn Jahre können
sie zu jedem Vierteljahrsschlusse sechs Monate vorher gekündigt
werden.
Dem Verkäufer soll der zu erteilende Hypothekenbrief von
dem Grundbuchamte direkt ausgehändigt werden. Für den Fall
der Kündigung der Hypothek verzichtet der Käufer auf sein Recht,
gleichzeitig die Vorlegung des Hypothekenbriefes zu verlangen.
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte.
155
§ 4. Öffentliche Lasten, welche aus der Zeit bis 1. Oktober-
rückständig sein sollten, hat der Verkäuser zu berichtigen.
§ 5. Der Verkäuser behält sür sich und seine Erben das
dringliche Vorkaussrecht vor mit Ausnahme nur eines solchen Ver-
kaufs, der an einen gesetzlichen Erben des Eigentümers mit Rück-
sicht aus dessen künftiges Erbrecht erfolgt. Das Vorkaussrecht soll
im Grundbuche eingetragen werden.
§ 6. Der Verkäuser und dessen Erben behalten sich das Recht
des Wiederkauss sür die Dauer von zehn Jahren vor. Der Preis
des Wiederkaufs wird nach dem Werte, welchen das Grundstück
zur Zeit des Wiederkauss hat, von zwei gerichtlichen Sachver-
ständigen, von denen jede Partei einen erwählt, nötigenfalls unter
Zuziehung eines Obmannes, bestimmt. Der Verkäufer muß als-
dann ein Drittel des Kaufpreises bar zahlen. Die Kosten des
Wiederverkaufs trägt jeder zur Hälfte.
§ 7. Verkäufer bevollmächtigt den Rechtsanwalt, das verkaufte
Grundstück an den Käufer aufzulassen.
§ 8. Käufer ist berechtigt, bis zum 23. September, mittags
12 Uhr, von dem Kaufe zurückzutreten, in welchem Falle die an-
gezahlten 1000 M als Reugeld verfallen sind. Der Verkäufer ist
berechtigt, bis zum genannten Tage gegen gleiches Reugeld zurück-
zutreten, wenn ihm ein höheres Gebot schriftlich gemacht ist.
ß 9. Die Kosten dieses Vertrages, der Auflassung, der Ein-
tragungen im Grundbuche trägt, ebenso wie die Stempelkosten, der
Käufer. Die Umsatzsteuer trägt jeder zur Hälfte.
9. Schenkungsversprechen.
§ 1. Der am 10. November 1896 geborene Primaner Karl
Günther in Pinne beabsichtigt, sich nach bestandener Reifeprüfung
dem Studium des Baufaches zu widmen. Da er vermögenslos
ist, will ich ihm die Mittel zum Studium schenken, und zwar der-
art, daß ich ihm jährlich den Betrag von 1400 M für die Dauer
von fünf Jahren, vom 1. Oktober d. I. an, vorausgesetzt, daß
er die Reifeprüfung „gut" besteht, zahle. Die Zahlungen sollen
vierteljährlich im voraus erfolgen. Wenn Karl Günther während
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Extrahierte Personennamen: Karl
Günther Karl Günther Pinne Karl_Günther Karl Günther
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
2. Gemeindeverwaltung.
13
Personen zu bezeichnen, als in seiner Klasse zur Neuwahl stehen.
Als gewählt sind die Personen anzusehen, welche bei der ersten
Abstimmung die meisten und zugleich mehr als die Hälfte der
Stimmen erhalten haben. Hat sich eine unbedingte Stimmen-
mehrheit nicht ergeben, so erfolgt eine engere Wahl. Zu dieser
Wahl müssen doppelt soviel Wahlkandidaten bestimmt werden,
als Mitglieder der Gemeindevertretung in der betreffenden Klasse
zu wählen sind. Die Personen, aus die sich die meisten Stimmen
vereinigen, gelten als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los, das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehen ist.
Zu der engeren Wahl werden die Wähler ebenso eingeladen
wie zur Hauptwahl. Die Wahlprotokolle sind von dem Wahl-
vorstande zu unterzeichnen und von dem Gemeindevorsteher aufzu-
bewahren. Dieser hat das Ergebnis der Wahl sofort in orts-
üblicher Weise bekannt zu machen. Einsprüche gegen die Gültig-
keit der Wahl zur Gemeindevertretung müssen innerhalb zwei
Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Ge-
meindevorsteher angebracht werden. Die neugewählten Gemeinde-
oerordneten treten an dem der Wahl folgenden 1. April ihr Amt
an. Bis dahin bleiben die ausscheidenden Mitglieder in Tätigkeit.
Die Gewählten werden von dem Gemeindevorsteher in die Ver-
sammlung der Gemeindevertretung eingeführt und durch Hand-
schlag verpflichtet.
Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, unbesoldete Ämter in
der Verwaltung der Vertretung zu übernehmen, sowie ein an-
genommenes Amt mindestens drei Jahre auszuüben. Eine Ab-
lehnung oder frühere Niederlegung solcher Ämter darf nur bei
anhaltender Krankheit, bei Geschäften, die eine häufige oder lang-
dauernde Abwesenheit mit sich bringen, beim Alter über sechzig
Jahre und bei der Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes
erfolgen. Hat jemand ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung
oder der Vertretung der Gemeinde während der vorgeschriebenen
regelmäßigen Amtsdauer versehen, so ist er berechtigt, die Über-
nahme desselben oder eines gleichartigen Amtes für die nächsten
drei Jahre abzulehnen. Wer sich ohne genügende Entschuldigungs-
gründe weigert, ein Amt in der Verwaltung oder Vertretung der
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
2. Gemeindeverwaltung.
19
stand berufen, so sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht
auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der Einladung muß auf
diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Beschlüsse
werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Verhandlungen
über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf derjenige
nicht teilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in
Widerspruch steht. Wenn wegen dieser Ausschließung ein gültiger
Beschluß nicht gefaßt werden kann, so beschließt an Stelle der
Gemeindevertretung oder Gemeindeversammlung der Kreisausschuß.
3. Einnahmen und Ausgaben. Der Gemeindevor-
steher (der Gemeindevorstand) entwirft über alle Einnahmen und
Ausgaben für das Rechnungsjahr oder auch für eine längere
Rechnungsperiode, die aber die Dauer von drei Jahren nicht
übersteigen darf, einen Voranschlag. Die längere Rechnungs-
periode muß von der Gemeindeversammlung oder der Gemeinde-
vertretung festgesetzt werden. Der Voranschlag ist während zwei
Wochen nach vorheriger Bekanntmachung zur Einsicht aller Ge-
meindeangehörigen auszulegen. Das Lokal wird von der Ge-
meindeversammlung oder der Gemeindevertretung vorher bestimmt.
Über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde muß ein Ge-
meinderechnungsbuch geführt werden. Drei Monate nach Schluß
des Rechnungsjahres muß die Gemeinderechnung der Gemeinde-
versammlung oder der Gemeindevertretung zur Prüfung, Fest-
legung und Entlastung vorgelegt werden. Ist ein besonderer Ge-
meindeeinnehmer angestellt, so erfolgt die Einreichung der Rechnung
zunächst an den Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand). Dieser
hat die Jahresrechnung einer Vorprüfung zu unterziehen und
muß sie dann der Gemeindeversammlung oder der Gemeindever-
tretung vorlegen. Die Feststellung der Rechnung muß innerhalb
von drei Monaten nach Vorlegung der Gemeinderechnung bewirkt
werden. Ist die Gemeinderechnung festgestellt, so muß sie während
eines Zeitraumes von zwei Wochen zur Einsicht der Gemeinde-
angehörigen ausgelegt werden.
Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks ist der
Besitzer des Gutes zu den Pflichten und Leistungen, welche den
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Bildungsstufen (OPAC): Berufliche Bildungsgänge, alle Lernstufen, ISCED 5 – Tertiärbereich
Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
Vii. Das Deutsche Reich.
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1. Februar 400 M, am 1. März 500 M, am 1. April 600 M
und am Schlüsse der Sitzungsperiode 1000 M gezahlt. Die Ein-
berufung, Konstituierung, Vertagung und Schließung erfolgt in der-
selben Weise wie beim preußischen Landtage. Die Vertagung darf
nicht 30 Tage überdauern. Wird der Reichstag aufgelöst, so muß
die Neuwahl mindestens 60 Tage darauf, die Einberufung 30 Tage
nach der Wahl erfolgen. Beschlußfähig ist der Reichstag bei Anwesen-
heit von 199 Mitgliedern. Die Befugnisse des Reichstages sind durch
eine Geschäftsordnung geregelt. Der Reichstag hat Gesetzesvorlagen,
den Reichshaushaltsetat, Steuern, Zölle und Verträge zu beraten.
Er hat auch das Recht der Initiative, das ist das Recht zum Vor-
schlage von Gesetzen. Er darf Petitionen (Denkschriften) entgegen-
nehmen. Er kann Interpellationen (Einreden) an den Bundesrat
richten und Adressen (Denkschriften) an den Kaiser senden.
Jeder Deutsche, der über 25 Jahre alt ist, besitzt das aktive
und das passive Wahlrecht. Ausgeschlossen sind die Personen, die
unter Vormundschaft stehen, sich im Konkurs befinden, Armen-
unterstützungen erhalten, die staatsbürgerlichen Ehrenrechte nicht be-
sitzen, und die Personen, die nicht in den Wahllisten enthalten sind.
Die Personen des aktiven Soldatenstandes dürfen ebenfalls nicht
wählen; dagegen besitzen sie das passive Wahlrecht. Die Wähler-
listen müssen in jeder Gemeinde in zwei Exemplaren aufgestellt
werden. Jeder Deutsche darf nur in einem Orte wählen. Die
Wählerlisten müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage
mindestens acht Tage ausliegen. Die Ortsobrigkeit hat in orts-
üblicher Weise bei einer Reichstagswahl bekannt zu machen:
a) an welchem Tage die Auslegung beginnt,
b) in welchem Lokal sie erfolgt,
c) bis zu welchem Tage die öffentliche Auslegung dauert,
cl) daß Einsprüche gegen die Wählerlisten schriftlich anzubringen
sind.
Die Proteste gegen die Wählerlisten müssen zu Protokoll er-
klärt und Beweismittel müssen beigegeben werden. Gegen die
Richtigkeit der Wählerlisten können auch Nicht-Wahlberechtigte,
sogar Frauen und Ausländer, Einwendungen erheben. Stellen sich
die Einsprüche als berechtigt heraus, so sind die Wählerlisten zu
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Inhalt Raum/Thema: Gesellschaftskunde
Inhalt: Zeit: 1914-1918
2. Die Verfassung des Deutschen Reiches.
57
berichtigen und zwar unter Angabe der Gründe und der Datums-
angabe. Das Protokoll muß die Namensunterschrift des Gemeinde-
vorstehers enthalten. Erkennt der Gemeindevorstand die Ein-
wendungen nicht an, so ist die Entscheidung der zuständigen Be-
hörden herbeizuführen. Diese Entscheidung hat mindestens drei
Wochen nach dem Beginn der Auslegung zu erfolgen. Am 22.
Tage sind die beiden Exemplare der Wählerlisten abzuschließen
und zwar mit folgendem Vermerk:
„Abgeschlossen.
N., den.........1915.
Der Gemeindevorstand.
Unterschrift."
Der Gemeindevorstand muß auf den: zweiten Exemplar amt-
lich bescheinigen, daß es mit dem Hanptexemplar, mit dem es aus-
gelegen hat, völlig übereinstimmt. In dieser Bescheinigung muß
ferner angegeben sein, daß und wie lange die Listen ausgelegt
waren, daß die Bekanntmachung und Auslegung ordnungsmäßig
erfolgt ist und daß die Abgrenzung des Wahlbezirks, der Name
des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, Ort, Tag und
Stunde der Wahl acht Tage vor dem Wahltermine in ortsüblicher
Weise bekannt gemacht worden sind. Auch diese Bescheinigung
muß Datum, Angabe und Namensunterschrist des Gemeindevor-
stehers tragen.
Zum Zwecke der Reichstagswahl ist das Reich in Wahl-
bezirke geteilt. Ein Wahlbezirk darf nicht mehr als 3 500 Seelen
umfassen. Die Abgrenzung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter müssen gleichfalls er-
nannt werden. Der Wahlvorsteher beruft einen Schriftführer und
drei bis sechs Beisitzer. Für jeden Wahlkreis ernennt die zuständige
Behörde einen Wahlkommissar. Den Tag der Wahlhandlung
bestimmt der Kaiser für das ganze Reich. Die Wahlhandlung ist
öffentlich. Sie dauert von zehn Uhr vormittags bis sieben Uhr
abends. Im Wahllokale darf sich jedermann aushalten. Ansprachen
und Besprechungen im Wahllokale sind verboten. Der Wahlvor-
steher verpflichtet den Wahlvorstand durch Handschlag an Eides-
statt. Wahlgesetz und Wahlreglement müssen aus dem Wahltische
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler]]
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TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T110: [Tag Jahr Stunde Nacht Monat Uhr Zeit Winter Sommer Juni], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit]]