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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Bürgerkunde - S. 132

1915 - Berlin : Parey
132 H. Landwirtschaftliches Genvssenschafts- und Versicherungswesen. Reichskriegswesen. Art. 57. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Art. 58. Die Kosten und Lasten des gesamten Kriegswesens des Reichs sind von allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder Bevorzugungen noch Prägra- vationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich zulässig sind. Wo die gleiche Verteilung der Lasten sich tu natura nicht her- stellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung sestzustellen. Art. 59. Jeder wehrfähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom vollendeten zwanzigsten bis zum beginnenden achtundzwanzigsten Lebensjahre, dem stehenden Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre in der Reserve —, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Aufgebots und sodann bis zum 31. März desjenigen Kalender- jahres, in welchem das neununddreißigste Lebensjahr vollendet wird, der Landwehr zweiten Aufgebots an. Reichssinanzen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausgaben des Reichs müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaushaltsetat ge- bracht werden. Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres nach besonderen Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt. Ix. Landwirtschaftliches Genossenschafts- und Versicherungswesen. A. Genossenschaftswesen. 1. Bedeutung. „Einigkeit macht stark!" Dies Sprichwort gilt auch aus wirtschaftlichem Gebiete. Der Großgrundbesitzer besitzt Kauffraft und Kredit genug, um alle Vorteile, die die fort- schreitende Volkswirtschaft darbietet, für sich auszunützen. Der bäuerliche Landwirt ist dazu allein ebensowenig in der Lage wie

2. Bürgerkunde - S. 103

1915 - Berlin : Parey
7. Die Staatsbürger. 103 vollendet haben, als Mitglieder nicht aufnehmen. Jeder politische Verein muß einen Vorstand und eine Satzung haben. Ter Vor- stand ist verpflichtet, spätestens zwei Wochen nach Gründung des Vereins die Satzung und das Verzeichnis der Mitglieder des Vor- standes der zuständigen Polizeibehörde einzureichen. Auch jede Änderung der Satzung sowie jede neue Zusammensetzung des Vor- standes muß binnen einer Frist von zwei Wochen angezeigt werden. Die Satzungen und ihre Änderungen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Politische Versammlungen müssen 24 Stunden vor Beginn der Polizeibehörde angezeigt werden. Dabei sind Ort und Zeit der Versammlung genau anzugeben. Auch öffentliche Anzeige in der Zeitung oder durch Anschlag gilt als Anzeige für die Polizei- verwaltung. Finden öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel statt, oder werden Aufzüge aus öffentlichen Straßen oder Plätzen beabsichtigt, so ist hierzu die Genehmigung der Polizeibehörde minde- stens 24 Stunden vor dem Beginn unter Angabe des Orts und der Zeit zu erbitten. Die Genehmigung muß schriftlich erteilt werden. Ein Verbot der Versammlung oder des Auszuges darf nur dann erfolgen, wenn aus der Abhaltung der Versammlung oder der Veranstaltung des Aufzuges Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Jede politische Versammlung muß einen Leiter haben. Dieser hat für Ruhe und Ordnung in der Versammlung zu sorgen. Er hat auch das Recht, nötigenfalls die Versammlung aufzulösen. Bei solchen öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen dürfen Waffen nicht getragen werden, sofern nicht einzelne Personen dazu ein besonderes Recht erworben haben. Die Verhandlungen sind in deutscher Sprache zu führen. Je- doch läßt das Reichsvereinsgesetz vom 19. April 1908 Ausnahmen zu. In Landesteilen, in denen die nichtdeutsche Bevölkerung mehr als 60 Prozent der Einwohner ausmacht, ist noch zwanzig Jahre lang der Gebrauch der nichtdeutschen Sprache gestattet — also bis zum Jahre 1928 —, wenn der Einberuser der Versammlung der Polizeibehörde mindestens drei Tage vorher Anzeige erstattet hat. Die Polizei hat das Recht, politische Versammlungen zu be- aufsichtigen. Diesen Aufsichtspersonen muß von dem Vorsitzenden der Versammlung ein Platz zugeteilt werden, von dem aus er die

3. Bürgerkunde - S. 169

1915 - Berlin : Parey
X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte. 28. Protokolle. 169 3. Sitzung der Gemeindevertretung. Verhandelt Neuthal, den 15. Juli 1914. Anwesend: Gemeindevorsteher T h o n a k Stellver. Gemeindevorst. Wilde Hofbesitzer Tischler Halbbauer Hofbesitzer Stellmacher- Gastwirt Klug Ebel E r n st Krull Reeps Buchwald. Aus ordnungsmäßige Einladung des Gemeindevorstehers und unter- dessen Vorsitz hatte sich heute die Ge- meindevertretung der Gemeinde Neu- thal zu einer Sitzung im hiesigen Schulhause versammelt. Die Gemeindevertretung besteht aus zehn Mitgliedern, von denen die nebengenannten acht Mitglieder erschienen sind. Sie ist daher nach §106 der Landgemeindeordnung be- schlußfähig. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 4 Uhr; es wird folgendes verhandelt und beschlossen: 1. Für das Klassenzimmer der zweiten Schulklasse ist ein neuer Ösen zu beschaffen. Die Kosten werden dazu in Höhe von 100 N bewilligt; die Ausstellung soll dem Töpfer- meister Zagermann in Pinne über- tragen werden. 2. Die Pflasterung der Kirch- straße wird einstweilen noch ver- schoben, bis der Bau des neuen Pfarr- hauses fertiggestellt ist. 3. Die Gemeindewiesen, welche Ostern nächsten Jahres pachtsrei werden, sollen unter denselben Be- dingungen wie bisher wieder aus sechs Jahre meistbietend verpachtet werden; der Termin hierzu wird aus den 2. Oktober d. I. angesetzt; die erforderliche Bekanntmachung erfolgt

4. Bürgerkunde - S. 176

1915 - Berlin : Parey
6 X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte. Zustande, daß er nicht ohne Gefahr- für Menschen und Vieh mit beladenen Wagen zu befahren ist. Da nun fast alle meine Ländereien an diesem Wege liegen und ich auf keinem andern Wege zu ihnen gelangen kann, so habe ich wiederholt beim Guts- vorstande um Abhilfe gebeten, aller- dings ohne Erfolg. Deswegen bitte ich ganz gehorsamst, „den Gutsvorstand von Richthausen „zu veranlassen, noch vorder Zeit „der Frühjahrsbestellung die Aus- „besserung des Weges in Angriff „zu nehmen." An den Herrn Distriktskommissar in Pinne. Thonak, Bauerhofsbefitzer. 3. Wilkowo, den 15. März 1914. Vorstellung des Ansiedlers Hornbach wegen Einschätzung des Ein- kommens. Meine unter dem 12. Januar d. I. eingereichte Steuererklärung ist mir mit dem Bemerken zurückge- sandt worden, daß mein Einkommen mutmaßlich höher sei, als es von mir angegeben ist. Das bare Einkommen aus Kapitalvermögen habe ich genau nach meinem Kassabuch festgestellt, und an diesen Angaben muß ich auch heute noch festhalten. Meinungs- verschiedenheiten könnten sich nur bei der Schätzung des Ei n k o m m en s

5. Bürgerkunde - S. 154

1915 - Berlin : Parey
154 X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte. 8. Kaufvertrag. Zwischen Herrn Brandt und Herrn Muß ist folgender Kauf- vertrag abgeschlossen worden: § 1. Herr Brandt verkauft sein Haus nebst allem Znbehör, wie solches im Grundbuche Band 2 Blatt 84 verzeichnet ist, an Herrn Muß für den Preis von 30 000 M, schreibe dreißigtausend Mark. § 2. Die Übergabe des Grundstücks soll am 1. Oktober d. I. erfolgen, die gerichtliche Auflassung am 25. September. Nutzungen und Lasten gehen vom 1. Oktober ab aus den Käufer über. § 3. Das Kaufgeld wird folgendermaßen berichtigt: 1. Käufer hat heute 1000 M bar an den Verkäufer gezahlt, was letzterer hiermit ausdrücklich anerkennt. 2. Käufer zahlt bei der Auflassung ferner bar 4000 M. 3. Käufer übernimmt an Stelle des Verkäufers in Anrechnung auf den Kaufpreis die auf dem Gundstücke eingetragenen Hypo- theken zu insgesamt 15 000 M. Für den Fall, daß die Gläubiger nicht innerhalb eines Jahres den Verkäufer von feiner persönlichen Haftbarkeit für diese Hypotheken befreien sollten, hat Käufer die betreffenden Hypotheken zu kundigen und deren Löschung herbeizu- führen. Der Verkäufer hingegen muß unverzüglich nach der Ein- tragung des Käufers als Eigentümer den Gläubigern die Schuld- übernahme mitteilen. 4. Die übrigen 10 000 M werden dem Käufer gestundet und sind als rückständige Kaufgelder hypothekarisch einzutragen. Sie sind mit 4-| Prozent vom 1. Oktober ab zu verzinsen und bleiben bei rechtzeitiger, d. h. spätestens am 10. April und 10. Oktober erfolgter Zinszahlung seitens des Verkäufers auf die Dauer von zehn Jahren unkündbar. Nach Ablauf der zehn Jahre können sie zu jedem Vierteljahrsschlusse sechs Monate vorher gekündigt werden. Dem Verkäufer soll der zu erteilende Hypothekenbrief von dem Grundbuchamte direkt ausgehändigt werden. Für den Fall der Kündigung der Hypothek verzichtet der Käufer auf sein Recht, gleichzeitig die Vorlegung des Hypothekenbriefes zu verlangen.

6. Bürgerkunde - S. 155

1915 - Berlin : Parey
X. Muster für häufig vorkommende Rechtsgeschäfte. 155 § 4. Öffentliche Lasten, welche aus der Zeit bis 1. Oktober- rückständig sein sollten, hat der Verkäuser zu berichtigen. § 5. Der Verkäuser behält sür sich und seine Erben das dringliche Vorkaussrecht vor mit Ausnahme nur eines solchen Ver- kaufs, der an einen gesetzlichen Erben des Eigentümers mit Rück- sicht aus dessen künftiges Erbrecht erfolgt. Das Vorkaussrecht soll im Grundbuche eingetragen werden. § 6. Der Verkäuser und dessen Erben behalten sich das Recht des Wiederkauss sür die Dauer von zehn Jahren vor. Der Preis des Wiederkaufs wird nach dem Werte, welchen das Grundstück zur Zeit des Wiederkauss hat, von zwei gerichtlichen Sachver- ständigen, von denen jede Partei einen erwählt, nötigenfalls unter Zuziehung eines Obmannes, bestimmt. Der Verkäufer muß als- dann ein Drittel des Kaufpreises bar zahlen. Die Kosten des Wiederverkaufs trägt jeder zur Hälfte. § 7. Verkäufer bevollmächtigt den Rechtsanwalt, das verkaufte Grundstück an den Käufer aufzulassen. § 8. Käufer ist berechtigt, bis zum 23. September, mittags 12 Uhr, von dem Kaufe zurückzutreten, in welchem Falle die an- gezahlten 1000 M als Reugeld verfallen sind. Der Verkäufer ist berechtigt, bis zum genannten Tage gegen gleiches Reugeld zurück- zutreten, wenn ihm ein höheres Gebot schriftlich gemacht ist. ß 9. Die Kosten dieses Vertrages, der Auflassung, der Ein- tragungen im Grundbuche trägt, ebenso wie die Stempelkosten, der Käufer. Die Umsatzsteuer trägt jeder zur Hälfte. 9. Schenkungsversprechen. § 1. Der am 10. November 1896 geborene Primaner Karl Günther in Pinne beabsichtigt, sich nach bestandener Reifeprüfung dem Studium des Baufaches zu widmen. Da er vermögenslos ist, will ich ihm die Mittel zum Studium schenken, und zwar der- art, daß ich ihm jährlich den Betrag von 1400 M für die Dauer von fünf Jahren, vom 1. Oktober d. I. an, vorausgesetzt, daß er die Reifeprüfung „gut" besteht, zahle. Die Zahlungen sollen vierteljährlich im voraus erfolgen. Wenn Karl Günther während

7. Bürgerkunde - S. 13

1915 - Berlin : Parey
2. Gemeindeverwaltung. 13 Personen zu bezeichnen, als in seiner Klasse zur Neuwahl stehen. Als gewählt sind die Personen anzusehen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten und zugleich mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten haben. Hat sich eine unbedingte Stimmen- mehrheit nicht ergeben, so erfolgt eine engere Wahl. Zu dieser Wahl müssen doppelt soviel Wahlkandidaten bestimmt werden, als Mitglieder der Gemeindevertretung in der betreffenden Klasse zu wählen sind. Die Personen, aus die sich die meisten Stimmen vereinigen, gelten als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehen ist. Zu der engeren Wahl werden die Wähler ebenso eingeladen wie zur Hauptwahl. Die Wahlprotokolle sind von dem Wahl- vorstande zu unterzeichnen und von dem Gemeindevorsteher aufzu- bewahren. Dieser hat das Ergebnis der Wahl sofort in orts- üblicher Weise bekannt zu machen. Einsprüche gegen die Gültig- keit der Wahl zur Gemeindevertretung müssen innerhalb zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei dem Ge- meindevorsteher angebracht werden. Die neugewählten Gemeinde- oerordneten treten an dem der Wahl folgenden 1. April ihr Amt an. Bis dahin bleiben die ausscheidenden Mitglieder in Tätigkeit. Die Gewählten werden von dem Gemeindevorsteher in die Ver- sammlung der Gemeindevertretung eingeführt und durch Hand- schlag verpflichtet. Die Gemeindeglieder sind verpflichtet, unbesoldete Ämter in der Verwaltung der Vertretung zu übernehmen, sowie ein an- genommenes Amt mindestens drei Jahre auszuüben. Eine Ab- lehnung oder frühere Niederlegung solcher Ämter darf nur bei anhaltender Krankheit, bei Geschäften, die eine häufige oder lang- dauernde Abwesenheit mit sich bringen, beim Alter über sechzig Jahre und bei der Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes erfolgen. Hat jemand ein unbesoldetes Amt in der Verwaltung oder der Vertretung der Gemeinde während der vorgeschriebenen regelmäßigen Amtsdauer versehen, so ist er berechtigt, die Über- nahme desselben oder eines gleichartigen Amtes für die nächsten drei Jahre abzulehnen. Wer sich ohne genügende Entschuldigungs- gründe weigert, ein Amt in der Verwaltung oder Vertretung der

8. Bürgerkunde - S. 19

1915 - Berlin : Parey
2. Gemeindeverwaltung. 19 stand berufen, so sind die erschienenen Mitglieder ohne Rücksicht auf ihre Anzahl beschlußfähig. Bei der Einladung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf derjenige nicht teilnehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Wenn wegen dieser Ausschließung ein gültiger Beschluß nicht gefaßt werden kann, so beschließt an Stelle der Gemeindevertretung oder Gemeindeversammlung der Kreisausschuß. 3. Einnahmen und Ausgaben. Der Gemeindevor- steher (der Gemeindevorstand) entwirft über alle Einnahmen und Ausgaben für das Rechnungsjahr oder auch für eine längere Rechnungsperiode, die aber die Dauer von drei Jahren nicht übersteigen darf, einen Voranschlag. Die längere Rechnungs- periode muß von der Gemeindeversammlung oder der Gemeinde- vertretung festgesetzt werden. Der Voranschlag ist während zwei Wochen nach vorheriger Bekanntmachung zur Einsicht aller Ge- meindeangehörigen auszulegen. Das Lokal wird von der Ge- meindeversammlung oder der Gemeindevertretung vorher bestimmt. Über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde muß ein Ge- meinderechnungsbuch geführt werden. Drei Monate nach Schluß des Rechnungsjahres muß die Gemeinderechnung der Gemeinde- versammlung oder der Gemeindevertretung zur Prüfung, Fest- legung und Entlastung vorgelegt werden. Ist ein besonderer Ge- meindeeinnehmer angestellt, so erfolgt die Einreichung der Rechnung zunächst an den Gemeindevorsteher (Gemeindevorstand). Dieser hat die Jahresrechnung einer Vorprüfung zu unterziehen und muß sie dann der Gemeindeversammlung oder der Gemeindever- tretung vorlegen. Die Feststellung der Rechnung muß innerhalb von drei Monaten nach Vorlegung der Gemeinderechnung bewirkt werden. Ist die Gemeinderechnung festgestellt, so muß sie während eines Zeitraumes von zwei Wochen zur Einsicht der Gemeinde- angehörigen ausgelegt werden. Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks ist der Besitzer des Gutes zu den Pflichten und Leistungen, welche den

9. Bürgerkunde - S. 56

1915 - Berlin : Parey
Vii. Das Deutsche Reich. 56 1. Februar 400 M, am 1. März 500 M, am 1. April 600 M und am Schlüsse der Sitzungsperiode 1000 M gezahlt. Die Ein- berufung, Konstituierung, Vertagung und Schließung erfolgt in der- selben Weise wie beim preußischen Landtage. Die Vertagung darf nicht 30 Tage überdauern. Wird der Reichstag aufgelöst, so muß die Neuwahl mindestens 60 Tage darauf, die Einberufung 30 Tage nach der Wahl erfolgen. Beschlußfähig ist der Reichstag bei Anwesen- heit von 199 Mitgliedern. Die Befugnisse des Reichstages sind durch eine Geschäftsordnung geregelt. Der Reichstag hat Gesetzesvorlagen, den Reichshaushaltsetat, Steuern, Zölle und Verträge zu beraten. Er hat auch das Recht der Initiative, das ist das Recht zum Vor- schlage von Gesetzen. Er darf Petitionen (Denkschriften) entgegen- nehmen. Er kann Interpellationen (Einreden) an den Bundesrat richten und Adressen (Denkschriften) an den Kaiser senden. Jeder Deutsche, der über 25 Jahre alt ist, besitzt das aktive und das passive Wahlrecht. Ausgeschlossen sind die Personen, die unter Vormundschaft stehen, sich im Konkurs befinden, Armen- unterstützungen erhalten, die staatsbürgerlichen Ehrenrechte nicht be- sitzen, und die Personen, die nicht in den Wahllisten enthalten sind. Die Personen des aktiven Soldatenstandes dürfen ebenfalls nicht wählen; dagegen besitzen sie das passive Wahlrecht. Die Wähler- listen müssen in jeder Gemeinde in zwei Exemplaren aufgestellt werden. Jeder Deutsche darf nur in einem Orte wählen. Die Wählerlisten müssen spätestens vier Wochen vor dem Wahltage mindestens acht Tage ausliegen. Die Ortsobrigkeit hat in orts- üblicher Weise bei einer Reichstagswahl bekannt zu machen: a) an welchem Tage die Auslegung beginnt, b) in welchem Lokal sie erfolgt, c) bis zu welchem Tage die öffentliche Auslegung dauert, cl) daß Einsprüche gegen die Wählerlisten schriftlich anzubringen sind. Die Proteste gegen die Wählerlisten müssen zu Protokoll er- klärt und Beweismittel müssen beigegeben werden. Gegen die Richtigkeit der Wählerlisten können auch Nicht-Wahlberechtigte, sogar Frauen und Ausländer, Einwendungen erheben. Stellen sich die Einsprüche als berechtigt heraus, so sind die Wählerlisten zu

10. Bürgerkunde - S. 57

1915 - Berlin : Parey
2. Die Verfassung des Deutschen Reiches. 57 berichtigen und zwar unter Angabe der Gründe und der Datums- angabe. Das Protokoll muß die Namensunterschrift des Gemeinde- vorstehers enthalten. Erkennt der Gemeindevorstand die Ein- wendungen nicht an, so ist die Entscheidung der zuständigen Be- hörden herbeizuführen. Diese Entscheidung hat mindestens drei Wochen nach dem Beginn der Auslegung zu erfolgen. Am 22. Tage sind die beiden Exemplare der Wählerlisten abzuschließen und zwar mit folgendem Vermerk: „Abgeschlossen. N., den.........1915. Der Gemeindevorstand. Unterschrift." Der Gemeindevorstand muß auf den: zweiten Exemplar amt- lich bescheinigen, daß es mit dem Hanptexemplar, mit dem es aus- gelegen hat, völlig übereinstimmt. In dieser Bescheinigung muß ferner angegeben sein, daß und wie lange die Listen ausgelegt waren, daß die Bekanntmachung und Auslegung ordnungsmäßig erfolgt ist und daß die Abgrenzung des Wahlbezirks, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, Ort, Tag und Stunde der Wahl acht Tage vor dem Wahltermine in ortsüblicher Weise bekannt gemacht worden sind. Auch diese Bescheinigung muß Datum, Angabe und Namensunterschrist des Gemeindevor- stehers tragen. Zum Zwecke der Reichstagswahl ist das Reich in Wahl- bezirke geteilt. Ein Wahlbezirk darf nicht mehr als 3 500 Seelen umfassen. Die Abgrenzung erfolgt durch die zuständige Behörde. Wahlvorsteher und dessen Stellvertreter müssen gleichfalls er- nannt werden. Der Wahlvorsteher beruft einen Schriftführer und drei bis sechs Beisitzer. Für jeden Wahlkreis ernennt die zuständige Behörde einen Wahlkommissar. Den Tag der Wahlhandlung bestimmt der Kaiser für das ganze Reich. Die Wahlhandlung ist öffentlich. Sie dauert von zehn Uhr vormittags bis sieben Uhr abends. Im Wahllokale darf sich jedermann aushalten. Ansprachen und Besprechungen im Wahllokale sind verboten. Der Wahlvor- steher verpflichtet den Wahlvorstand durch Handschlag an Eides- statt. Wahlgesetz und Wahlreglement müssen aus dem Wahltische
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